Verfestigte Lebensgemeinschaft - Voraussetzungen  

Nach § 1579 Nr. 2 BGB ist die Weiterzahlung von Ehegattenunterhalt dann unbillig, wenn der/die Unterhaltsberechtigte eine Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner aufgenommen und diese sich verfestigt hat. Das OLG Zweibrücken hat die Voraussetzungen hierfür in einer aktuellen Entscheidung nochmals zusammengefasst:

2 bis 3 Jahre Zeit

Eine Beziehung ist nach Ansicht des OLG Zweibrücken nicht vor Ablauf von 2 bis 3 Jahren "verfestigt" im Sinne des Gesetzes. Damit wird Bestrebungen in der Rechtsprechung eine Absage erteilt, die diese Frist weiter verkürzen wollten.

Zusammenleben nicht notwendig

Eine Beziehung kann aber auch dann verfestigt sein, wenn man nicht zusammenlebt, sondern verschiedene Wohnungen hat und sich nur am Wochenende trifft. Hierzu hat das OLG zum konkreten Fall ausgeführt: "Man verbringt fast alle Wochenenden mit gemeinsamem Kochen und Essen, die Feiertage und auch die Urlaube zusammen. Auch Familienfeste werden gemeinsam besucht. An den Wochenenden versorgt die Beklagte gelegentlich auch die Wäsche des Zeugen. An den Wochenenden übernachten beide meistens in der Wohnung des Zeugen in A.

Der Senat geht daher - entgegen der Auffassung des Familiengerichts - vom Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB aus.

Das Vorliegen dieses Verwirkungsgrunds führt vorliegend zu einer vollständigen Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten."