Die Kosten einer Scheidung kann man leider nicht pauschal beziffert werden. Sie hängen im wesentlichen von vier Faktoren ab:
Wie viel verdienen Sie und Ihr Ehegatte?
Haben Sie minderjährige Kinder?
Haben Sie nennenswertes Vermögen?
Sind sie sich über alle Dinge im wesentlichen einig oder muss über vieles gestritten werden?
Damit Sie einen Anhaltspunkt haben, hier ein Rechenbeispiel für ein typisches Scheidungsverfahren:
Ein Ehepaar mit zwei minderjährigen Kindern will sich scheiden lassen. Beide sind sich einig und haben alle mit der Scheidung zusammenhängenden Fragen selbst geklärt. Es wird also über nichts gestritten. Der Mann verdient netto Euro 2000,00, die Frau, weil sie sich zum Teil noch um die Kinder kümmern muss, netto Euro 600,00. Nennenswertes Vermögen haben sie nicht. Sie haben beide auch nur eine gesetzliche und keine betriebliche oder private Altersvorsorge
Um herauszufinden, was die Scheidung in dieses Ehepaars kostet, muss man sich zunächst darüber klar werden, wie hoch der Gegenstandswert des Verfahrens ist. Er errechnet sich wie folgt:
| Einkommen des Mannes |
Euro 2000,00 |
| Einkommen der Frau |
Euro 600,00 |
| Einkommen beider Eheleute |
Euro 2600,00 |
| abzüglich pauschaler Euro 250 für jedes Kind | Euro 500,00 |
| Bereinigtes Einkommen beider Eheleute |
Euro 2100,00 |
| dreifaches Monats-netto beider Eheleute |
Euro 6300,00 |
| Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich | Euro 1000,00 |
| Streitwert insgesamt |
Euro 7300,00 |
Aus diesem Gegenstandswert errechnen sich die Gebühren des Anwalts gemäß Gebührentabelle wie folgt:
|
Kosten für einen Anwalt, 2,5 Gebühren aus Euro |
Euro 1249,50 |
| Gerichtskosten |
Euro 332,00 |
| Gesamtkosten | Euro 1581,50 |
Nimmt nur einer von ihnen einen Anwalt, bleibt es bei diesem Gesamtkosten. Verabreden sie sich, den Anwalt gemeinschaftlich zu zahlen, belaufen sich die Kosten für jeden auf knapp Euro 800,00. Hat einer von beiden oder haben gar beide Anspruch auf Prozesskostenhilfe, können sich die Kosten nochmals erheblich reduzieren. Die Gerichtskosten fallen dann jedenfalls flach.
Abwandlung des Beispiels:
Der Mann hat außer der gesetzlichen Altersvorsorge auch noch Anspruch auf eine betriebliche Altersrente. Zwischen dem Ehepaar ist die Frage des Ehegattenunterhalts und des Kindesunterhalts streitig. Die Frau möchte fürsich Ehegattenunterhalt in Höhe von Euro 300,00 und pro Kind Kindesunterhalt in Höhe von Euro 250,00. Die Frau möchte außerdem die alleinige elterliche Sorge für die Kinder. Der Mann widersetzt sich dem. Vor Gericht schließen die Parteien wegen des Unterhalts und der elterlichen Sorge einen Vergleich.
Jetzt sind erheblich mehr Dinge streitig, weshalb sich der Gegenstandswert des Verfahrens drastisch erhöht. Da gestritten wird, braucht nun jede Partei einen Anwalt, was die Anwaltskosten verdoppelt. Da man sich zum Schluss vergleicht, fallen bei jedem Anwalt zusätzliche Gebühren an. Die Sache sieht jetzt wie folgt aus:
| Einkommen des Mannes |
Euro 2000,00 |
| Einkommen der Frau |
Euro 600,00 |
| Einkommen beider Eheleute |
Euro 2600,00 |
| abzüglich pauschaler Euro 250 für jedes Kind |
Euro 500,00 |
| Bereinigtes Einkommen beider Eheleute |
Euro 2500,00 |
| dreifaches Monats-netto beider Eheleute |
Euro 6300,00 |
| Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich (wegen zusätzlicher Betriebsrente) |
Euro 2000,00 |
| Gegenstandswert für den Unterhaltstreit: (300 + 250 + 250) x 12 |
Euro 9600,00 |
| Gegenstandswert elterliche Sorge |
Euro 900,00 |
| Streitwert insgesamt | Euro 18800,00 |
| Kosten für einen Anwalt, 2,5 Gebühren aus Euro 18800,00 plus 1,0 Vergleichsgebühr aus Euro 10500,00 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer |
Euro 2453,00 |
| Kosten weiterer Anwalt |
Euro 2453,00 |
| Gerichtskosten |
Euro 530,00 |
| Gesamtkosten |
Euro 5436,50 |
Auch hier kann die Prozesskostenhilfe natürlich Einiges erleichtern. Aber man sieht: Streit kommt teuer.
Die Kosten des Verfahrens sind eine entscheidende Vorfrage im Scheidungsverfahren. Lassen Sie sich beraten. Fragen Sie ausdrücklich nach den Kosten. Jeder seriöse Anwalt wird Ihnen ausführlich Auskunft geben - und zwar, bevor Sie ihn beauftragen. Wir bemühen uns immer, zusammen mit Ihnen die Streitpunkte und damit auch die Kosten zu begrenzen.
Übrigens: Es gibt die Möglichkeit, eine Erstberatung in Anspruch zu nehmen, in der Sie sich über alles Wichtige zm Thema Trennung und Scheidung informieren können - und natürlich auch über die Kosten. Eine solche Erstberatung kostet in unserem Hause maximal € 190,00 zzgl. MWSt, und sollten Sie dann den Auftrag zur Durchführung Ihrer Scheidung erteilen, dann werden diese Kosten auf die dann anfallenden Gebühren voll angerechnet. Sie müssen also nicht zweimal zahlen.
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