Wie die Haushaltssachen nach der Scheidung verteilt werden, ist in § 1568 b BGB geregelt:
Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest.
Der Ehegatte, der sein Eigentum auf den anderen überträgt, kann eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.
Diese Regelungen sind noch sehr neu. Sie existieren in dieser Form erst seit dem 01.09.2009. Die zuvor geltende Hausratsverordnung ist seitdem abgeschafft. Den Begriff Hausrat gibt es im deutschen Recht nicht mehr. Er ist durch den Begriff Haushaltssachen ersetzt worden.
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09.08.2010: BGH: Arm und reich sind gleich zu behandeln.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden: Auch derjenige, der ein Verfahren nicht selber bezahlen kann und der deshalb Verfahrenskostenhilfe beantragt, muss immer dann ein Anwalt bekommen, wenn jemand mit Geld sich in gleicher Lage auch einen Anwalt nehmen würde. Näheres finden Sie hier...