Beweislast bei Kürzung von Unterhalt  

Der Bundesgerichtshof hat jetzt in einer aktuellen Entscheidung festgelegt, welcher Ehegatte was zu beweisen hat, wenn es darum geht, den nachehelichen Unterhalt zu kürzen oder zu befristen:

Primäre Beweislast beim Unterhaltszahler

Zunächst ist der Unterhaltszahler daran, zu beweisen, dass sich die Verhältnisse soweit geändert haben, dass der Unterhalt nunmehr gekürzt oder befristet werden kann. Er muss die entsprechenden Tatsachen dafür vortragen ( der Unterhaltsberechtigte arbeitet wieder voll und verdient genug; die Kinder kommen alleine klar o.ä.), insbesondere dafür, dass aus der Ehe keine ehebdingten Nachteile resultieren und für diese Tatsachen Beweis anbieten.

Sekundäre Beweislast beim Unterhaltsberechtigten

Dann liegt es beim Unterhaltsberechtigten, Tatsachen dafür vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass eine Kürzung oder Befristung des Unterhalts doch (noch) nicht in Frage kommt ( die Kinder haben schulische Probleme und brauchen verstärkt Hilfe; der neue Job ist noch unsicher - es steht die Kündigung im Raum etc.).

Grundregel: So genau vortragen wie möglich

Der BGH hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass jede Partei im Rahmen ihrer Beweispflicht so genau wie möglich vortragen muss. Der Unterhaltsverpflichtete muss seine Argumente so exakt schildern, dass der Unterhaltsberechtigte darauf im Detail eingehen kann, und der Unterhaltsberechtigte muss ebenso im Detail sein Gründe schildern, die für den längeren Unterhaltsbezug sprechen.
Die Fachpresse ( vgl .z.B. NJW Spezial, 2010, S. 325) warnt davor, hier oberflächlich vorzugehen. Daher wird es sich empfehlen, in Verfahren wegen Kürzung oder Befristung von Unterhalt grundsätzlich juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Wenn Sie also mit einem solchen Verfahren konfrontiert sind oder so ein Verfahren in Gang bringen wollen: rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin. Wir helfen gern. Tel.: 089/834 78 63.